Praxistipps für die Abrechnung der Videosprechstunde im hausärztlichen Versorgungsbereich

Am 9. Februar 2022 ging unsere Schulungs-Reihe rund um die EBM- und GOÄ-konforme Abrechnung der Videosprechstunde in die nächste Runde. Als ganz besonderen Gast und Experten durften wir dieses Mal @ErekulKerem live begrüßen.😍

 

Es kam zu einem interessanten Austausch mit den Expertinnen von BFS health finance. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten viele praktische Abrechnungstipps mitnehmen, die ganz speziell auf den hausärztlichen Versorgungsbereich zugeschnitten waren. 

 

Falls Sie nicht live dabei sein konnten, können Sie sich hier die Aufzeichnung der Online-Schulung in Ruhe anschauen.

 

 

Wie versprochen finden Sie nachfolgend die Verschriftlichung der Fragen, insbesondre der, die nicht während des Webinars beantwortet werden konnten: 

 

Wie oft im Quartal ist die Videosprechstunde abrechenbar?

Es gibt eine Fallzahlbegrenzung, sodass max. 30 % aller Behandlungsfälle eines Arztes per Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. 

 

Wie gehe ich bei Neupatienten vor?

Neupatienten können von fast allen Fachgruppen gesondert abgerechnet werden, wenn die Praxis nicht neu gegründet wurde (d.h. mind. 8 volle Quartale niedergelassen ist). Ein Patient gilt dann als „neu“, wenn er noch nie oder seit mindestens 8 Quartalen nicht mehr in der Praxis gewesen ist. Der Abrechnungsschein wird als „Neupatient“ gekennzeichnet in der Praxissoftware und muss ggf. mit einer KV-spezifischen Sonderziffer gekennzeichnet werden. Dann werden alle Leistungen für den Patienten extrabudgetär vergütet.

 

Wie rechne ich die Videosprechstunde am besten ab? Wie oft kann ich es abrechnen? (Tag/ Monat/ Quartal)

S.o. Dies hängt – abgesehen von den abrechnungstechnischen Begrenzungen – vor allem von der individuellen Praxisstruktur ab, wann und wie Videosprechstunden am besten durchführt werden können. Es ist lukrativ den Patienten im selben Quartal auch persönlich in der Praxis zu sehen (d.h. sofern Erstkontakt per Videosprechstunde, sollte der Patient noch einmal einbestellt werden, sofern das vertretbar ist), denn nur dann wird die Patientenpauschale vollständig bezahlt. Findet ein Kontakt ausschließlich per Video statt, werden die Grundpauschale und Zuschläge gekürzt.

 

EBM: Gibt es keine Möglichkeit, die klassische Beratungsziffer 04356 abzurechnen?

Nein, die Ziffer ist in der Videosprechstunde nicht berechnungsfähig.

 

GOÄ: Ist ein Auslagenersatz für die technische Investition möglich?

Nein, es ist leider keine Abrechnung als Auslagenersatz möglich.

 

Bei (neuen) Patienten muss die Versichertenkarte eingelesen werden. Besteht die Notwendigkeit eine schriftliche Einverständnis zur Videosprechstunde einzuholen?

Bevor der Patient die Videosprechstunde mit Ihnen starten kann, muss er den Nutzungsbedingungen zustimmen. Daher sind Sie nicht mehr in der Pflicht eine Einverständniserklärung einzuholen.

 

Technische Frage: Gibt es die Möglichkeit den Hintergrund zu ändern (ruhigeres Bild) so wie bei Microsoft Teams?

Leider derzeit noch nicht.

 

Wie lange kann rückwirkend krankgeschrieben werden?

Eine Rückdatierung des Arbeitsunfähigkeitsbeginns auf einen Kalendertag vor Inanspruchnahme der Videosprechstunde ist nur ausnahmsweise, nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

 

Gibt es eine Möglichkeit, dass die Patienten im Videosprechstundenwartezimmer nicht unruhig werden, sondern wissen, dass sie rankommen?

Ja, wenn der Patient ins virtuelle Wartezimmer eintritt, haben Sie direkt die Möglichkeit ihm eine Verspätung mitzuteilen. Alternativ können Sie auf seinen Termin in ihrem Kalender klicken und eine Verspätung mitteilen. Er wird diese dann direkt auf seinem Bildschirm sehen.

 

Unsere liebe Kollegin @JacquelineRück hilft Ihnen bei weiteren Fragen auch sehr gerne weiter. Stellen Sie diese einfach in den Kommentaren.💬

Außerdem können Sie sich gerne per Mail an consulting@meinebfs.de wenden oder weitere Informationen  unter https://meinebfs.de/doctolib-kooperation anfordern.

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