Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Abrechnung der Videosprechstunde

Liebe Community,

 

im Zuge unserer Kooperation mit der BFS health finance GmbH, stellen wir Ihnen heute die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abrechnung der Videosprechstunde zur Verfügung.

 

 

KV-Abrechnung allgemein

 

Gibt es Unterschiede von Bundesland zu Bundesland?

Bezüglich der abrechnungsfähigen Leistungen bzw. Ziffern gibt es keine regionalen Unterschiede. Neben der regulären EBM-Abrechnung gibt es aber in einigen KV-Regionen Selektivverträge mit telemedizinischen Inhalten.

 

 

KV-Abrechnung fachbereichsbezogen

 

Gelten die Förderungen für alle Fachbereiche?

Die Ärzte fast aller Fachgruppen können Videosprechstunden durchführen und die Technik- und Förderzuschläge abrechnen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Ebenso können ermächtigte Ärzte ihre Patienten per Video behandeln.

 

 

Wie werden die Technik- und Förderzuschläge vergütet?

Die entsprechenden Ziffern (01444, 01450, 01451) werden mit dem vollem Euro- bzw. Punktwert vergütet. Die Anschubförderung (01451) und der Authentifizierungszuschlag (01444) sind aktuell jedoch zeitlich befristet bis zum 30.09.2021. Der Technikzuschlag (01450) bleibt weiterhin gedeckelt auf max. 1.899 Punkte im Quartal.

 

 

Allgemeinmedizin:

 

Abrechnung über HZV? Was ist es und kann der Hausarzt dann noch zusätzlich die Videosprechstunde abrechnen?

Eingeschriebene HZV-Patienten können ebenfalls in der Videosprechstunde behandelt werden. Der gewählte Hausarzt (=Betreuarzt) muss die erbrachten Leistungen mit der zusätzlichen Dokumentation „OVS“ kennzeichnen. Die Vergütung (Zuschlag i.H.v. 2€ auf die P1) erfolgt über den Hausärzteverband.

 

Ausnahme: In den Regionen, in denen es die Möglichkeit der Kennzeichnung eines HZV-Patienten gegenüber der KV gibt (Pseudo-GOP in Hessen, WL und RLP), können die nicht in dem Ziffernkranz aufgeführten EBM-GOP (hier konkret die GOP zur Videosprechstunde) unter Angabe der Pseudo-GOP zusätzlich über die KV abgerechnet werden.

 

Besonderheit GWQ-HZV-Vertrag: Leistungen, die der betreuende Hausarzt im Rahmen der Videosprechstunde erbringt, sollen per Dokumentationsziffer „OVS“ kenntlich gemacht werden. Die EBM-GOP zur Videosprechstunde (01444, 01450, 01451) sind im Ziffernkranz versenkt und können nicht zusätzlich gegenüber der KV abgerechnet werden.


Es gilt also zu differenzieren, welcher HZV-Vertrag geschlossen wurde und welche KV Region betroffen ist.

 

 

Homöopathie:

 

Telefonate könnten in Videosprechstunden umgewandelt werden, da aber Homöopathie nicht über die KV abrechenbar ist, ist es fraglich ob die Förderung der Videosprechstunden abgerechnet werden kann? Oder muss zusätzlich dazu immer eine KV Ziffer abgerechnet werden?

Grundsätzlich gehört Homöopathie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für Homöopathie. Dafür wird mit den Patienten ein Teilnahmevertrag geschlossen. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit der Krankenkasse.

 

Einige KV’en bieten – durch Sonderverträge mit bestimmten Krankenkassen – eine Abrechnung mittels Symbolnummer an. Ob diese Leistungen auch in der Videosprechstunde erbracht werden können, ist nicht ersichtlich.


Sofern sich die Abrechnung an Selbstzahler/Privatversicherte richtet, sind neben Beratungsziffern 1/3 auch Zuschläge (A, B, C, D) möglich.

 

 

Gynäkologie (Niedersachsen):

 

Die Ziffer 01821 - Beratung für empfängnisverhütende Maßnahmen ist nicht abrechenbar, weshalb die Videosprechstunde wenn nur für Befundbesprechungen brauchbar ist.

Tatsächlich und bedauerlicherweise wurde die  01821 nicht in den offiziellen Katalog der in der Videosprechstunde abrechnungsfähigen Ziffern aufgenommen. Vermutlich hängt dies damit zusammen, dass die Richtlinien zur Empfängnisregelung vorsehen, dass zur Beratung auch grundsätzlich eine Untersuchung gehört, die nicht in der
Videosprechstunde durchgeführt werden könnte. Zwar sagt die Richtlinie, dass nicht jede Beratung auch eine Untersuchung benötigt, dennoch hilft dies für den Praxisalltag nicht darüber hinweg, dass der Abrechnungskatalog bzgl. der sehr praxisrelevanten 01821 defizitär ist.

 

 

Anästhesie (München, Bayern):

 

Ein Anästhesist hat die Information von der KV, dass der Patient mindestens 1x pro Quartal in der Praxis sein muss. Er hatte die Ziffer 30708 abgerechnet.

Für die Abrechnung der Ziffer 30708 genügt ein Arzt-Patienten-Kontakt (A-P-K) in der Videosprechstunde. Der EBM sieht ausdrücklich vor, dass die 30708 auch i.R.d. Videosprechstunde erbracht/abgerechnet werden kann. Das gleiche gilt für die Ziffer 30700, die im selben Behandlungsfall stets erbracht werden muss. Ansonsten wird für die GOP 30708 nur noch vorausgesetzt, dass das Gespräch mindestens 10 Minuten dauert.


Möglicherweise steht die Auskunft der KVB damit im Zusammenhang, dass durch den betreffenden Arzt weitere Leistungen erbracht wurden, die ggf. einen persönlichen A-P-K im Abrechnungsquartal erfordern. Des Weiteren könnte seitens der KVB thematisiert worden sein, dass bei ausschließlicher Behandlung per Video, ein Abschlag von 30 % auf die Versichertenpauschale/Zuschläge vorgenommen werden. Nur wenn der Patient auch einen persönlichen A-P-K im selben Quartal hat, werden keine Abschläge vorgenommen.

 

 

Privat-Abrechnung

 

Gibt es bei der Faktorsteigerung Unterschiede zur Abrechnung von „normalen“
Behandlungen in der Praxis?

Für die Steigerung der Faktoren gelten die üblichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 GOÄ, d.h. der Faktor der einzelnen Leistung darf unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und des Zeitbedarfs gesteigert werden.

 

 

Schauen Sie sich hier die Videos zum Basiswissen und zu allgemeinen Abrechnungstipps der Videosprechstunde an oder erfahren Sie hier mehr zum Zweitmeinungsverfahren während der Videosprechstunde.

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne per Mail an consulting@meinebfs.de wenden oder unter https://meinebfs.de/doctolib-kooperation/ weitere Informationen anfordern.

 

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Viele Grüße

Ihr Doctolib Team

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